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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.1987 — BGBl. Nr. 661/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.1987 BGBl. Nr. 661/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Protokoll) (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1986,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1987BGBl. Nr. 661/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bleibt ebenso lange in Kraft wie der am 29. März 1973 in Canberra unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien am 30. August 1985 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10002753

Dokumentnummer

NOR12034121

Alte Dokumentnummer

N2198622213S