Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen
§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.Paragraph 109, (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.
(2)Absatz 2,Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort eingetragene Akten aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12034383
Alte Dokumentnummer
N2198810132F