Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.Paragraph 108, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.
(2)Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
(3)Absatz 3,Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 520/1995
Schlagworte
BWK, BAK, ÖAKT
Dokumentnummer
NOR12036397
Alte Dokumentnummer
N2199313074A