Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geldgebarung
§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.Paragraph 110, (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.
(2)Absatz 2,Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.
Dokumentnummer
NOR12034384
Alte Dokumentnummer
N2198810133F