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§ 137 KartG 1988

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13701.01.200230.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
§ 13701.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Geldbuße

Paragraph 137, (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 72 600 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 726 000 Euro, aufzuerlegen.

  1. Absatz 2,Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt Paragraph 136, Absatz 2, dem Sinne nach.
  2. Absatz 3,Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40021778