Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Widerrufsauftrag
§ 33. (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:Paragraph 33, (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgegeben wurde;
auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (Paragraph 23, Ziffer 3,);
von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des Paragraph 32, dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
(2)Absatz 2,Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigtZum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins a und 2 sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation
Dokumentnummer
NOR40029515