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§ 33 KartG 1988

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 3301.11.199330.06.2002 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 3301.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Widerrufsauftrag

Paragraph 33, (1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

  1. Ziffer eins
    wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
  2. Ziffer eins a
    auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem Paragraph 32, hinausgegeben wurde;
  3. Ziffer 2
    auf Antrag, soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (Paragraph 23, Ziffer 3,);
  4. Ziffer 3
    von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des Paragraph 32, dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
  1. Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins a und 2 sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
    4. Ziffer 4
      die Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    7. Ziffer 7
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Schlagworte

Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029515