Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses
§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen. Paragraph 47, Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (Paragraph 44,) und den Paritätischen Ausschuß (Paragraph 112,) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (Paragraph 19, Absatz 2,), von vertikalen Vertriebsbindungen (Paragraph 30 b,) und von Zusammenschlüssen (Paragraph 42,) sowie von Berichten nach Paragraph 66, durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12036353
Alte Dokumentnummer
N2199313030A