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Art. 4 (ÜR) JGG

Fassungen
ab 07.03.2001 — BGBl. I Nr. 19/2001 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 (ÜR) heute07.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 19/2001 · 2 Dokumente
Art. 4 (ÜR)01.01.1994 BGBl. Nr. 526/1993

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 526/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,, zu Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft StPO)

  1. Absatz 5,Die neu gefaßten Paragraphen 194, StPO und 35 Absatz 3, JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen Paragraphen 193, Absatz 4, StPO und 35 Absatz 3, JGG verlieren ihre Wirksamkeit.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)

  2. Absatz 9,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12160288

Alte Dokumentnummer

N2199329601J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

07.03.2001BGBl. I Nr. 19/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,, zu Paragraph 46 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)

  1. Absatz eins,Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 3, (Paragraph 41, Absatz 3, StGB) und 7 bis 12 (Paragraphen 197, 232, Absatz 3, 233, Absatz eins, 237, 239, 241, StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3,Für Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraphen 292, 359, 362, 363 a, StPO). Paragraph 28, JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Artikel römisch eins, Ziffer 9, (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) und Artikel römisch drei, Ziffer eins und 2 (Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40016965