Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und
BewährungshilfeErweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und, Bewährungshilfe
§ 22.Paragraph 22,
Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (Paragraph 51, StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (Paragraph 52, StGB), wenn
der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Strafvollzugsgesetzes oder nach Paragraph 52, für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Dokumentnummer
NOR12040886
alte Dokumentnummer
N2199957890L