Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 619/1993Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1993,
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche Prüfung nach § 5Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche Prüfung nach Paragraph 5
BARG:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen ... 1 200 S;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen 700 S;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich ..
prüfen ............................................. 1 000 S;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen ....... 500 S;
2. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG:
a) Vorsitzende ........................................ 350 S;
b) sonstige Mitglieder ................................ 250 S.
Schlagworte
Kommissionsmitglied, Prüfungskommissär