Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 619/1993Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen oder den einheitlichen Prüfungen nach § 5 BARG eine Vergütung von 80 S.Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den Teilprüfungen oder den einheitlichen Prüfungen nach Paragraph 5, BARG eine Vergütung von 80 S.
(2)Absatz 2,Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung oder einer einheitlichen Prüfung nach § 5 BARG beigestellt werden, eine Vergütung von 200 S.Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Teilprüfung oder einer einheitlichen Prüfung nach Paragraph 5, BARG beigestellt werden, eine Vergütung von 200 S.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12034587
Alte Dokumentnummer
N2198817564R