Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 619/1993Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/01 Rechtsanwälte; 27/02 Notare; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Für eine Teilprüfung ................................. 3 500 S;
2. für eine einheitliche Prüfung nach § 5 BARG .......... 4 500 S;
für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1 100 S.für eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer eins, 2, oder 4 BARG 1 100 S.
(2)Absatz 2,Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Anmerkung
Der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr ist dem Antrag auf
Zulassung zur Prüfung anzuschließen (§ 7 RAPG, BGBl. Nr. 556/1985,
§ 7 NPG, BGBl. Nr. 522/1987, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 BARG, BGBl.
Nr. 523/1987).
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12034588
Alte Dokumentnummer
N2198817565R