Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.08.1988 — BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.1988 BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 261/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.
  2. Absatz 2,Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002848

Dokumentnummer

NOR12034653

Alte Dokumentnummer

N2198823178S