Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.
(2)Absatz 2,Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034653
Alte Dokumentnummer
N2198823178S