Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1988Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
(2)Absatz 2,Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sind mit Übersetzungen in die finnische oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke, sofern es einer Übersetzung bedarf.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Dolmetscher
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12034638
Alte Dokumentnummer
N2198823132S