Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1988Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Anmerkung
Die Mitteilung nach Abs. 2 gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnhaften Partei; siehe hiezu § 1 Z 8 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Sachverständigengebühr, Kostenersatz, BGBl. Nr. 288/1962
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12034639
Alte Dokumentnummer
N2198823133S