Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1988Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Wege der beiderseitigen Justizministerien übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.
Anmerkung
Eine Vereinbarung iS des Art. 18 Abs. 3 des Haager Prozeßübereinkommens 1954, BGBl. Nr. 91/1957.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution, HPÜ
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12034640
Alte Dokumentnummer
N2198823134S