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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Teil römisch eins
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel römisch eins
ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
    1. Litera a
      wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
    2. Litera b
      wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
  2. Absatz 2,Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist.

Anmerkung

1. Die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts sind in §§ 35, 36 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, enthalten.
2. Bezüglich des Art. 1 Abs. 1 lit. b siehe die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 95.

Schlagworte

Kollisionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034686

Alte Dokumentnummer

N2198823359S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A1/NOR12034686