Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf
von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
auf Grund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
von elektrischer Energie.
Schlagworte
Konsumentenkauf
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034687
Alte Dokumentnummer
N2198823360S