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Art. 28

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 28

Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.

Anmerkung

Mit dieser Bestimmung sollt dem anglo-amerikanischen Rechtskreis Rechnung getragen werden, dem die gerichtliche Erzwingung einer vertraglichen Erfüllungshandlung fremd ist (statt dessen Schadenersatz in Geld).

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034713

Alte Dokumentnummer

N2198823386S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A28/NOR12034713