Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben werden.
(2)Absatz 2,Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geändert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch auf Grund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat.
Anmerkung
Siehe hiezu die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 12 und 96.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034714
Alte Dokumentnummer
N2198823387S