Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Text
Abschnitt II. AnnahmeAbschnitt römisch zwei. Annahme
Artikel 60
Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,
alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034745
Alte Dokumentnummer
N2198823418S