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Art. 61

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Abschnitt römisch drei. Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer

Artikel 61

  1. Absatz eins,Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer
    1. Litera a
      die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;
    2. Litera b
      Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
  2. Absatz 2,Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
  3. Absatz 3,Übt der Verkäufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Schlagworte

Leistungsstörung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034746

Alte Dokumentnummer

N2198823419S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A61/NOR12034746