Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Text
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den KäuferAbschnitt römisch drei. Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Artikel 61
(1)Absatz eins,Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer
die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;
Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
(2)Absatz 2,Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
(3)Absatz 3,Übt der Verkäufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.
Schlagworte
Leistungsstörung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034746
Alte Dokumentnummer
N2198823419S