Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie – außer im Fall des Artikels 11 Absatz 2 – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel erhoben worden ist.
(2)Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
(3)Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
Anmerkung
Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.
Schlagworte
betreibende Partei, Exekutionsantrag, Antragsunterlagen, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034674
Alte Dokumentnummer
N2198823323S