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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie – außer im Fall des Artikels 11 Absatz 2 – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel erhoben worden ist.
  2. Absatz 2,Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
  3. Absatz 3,Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Anmerkung

Hinsichtlich des Abs. 3 ist die "Apostille" nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, gemeint.

Schlagworte

betreibende Partei, Exekutionsantrag, Antragsunterlagen, Antrag auf Exekutionsbewilligung, Dolmetscher

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034674

Alte Dokumentnummer

N2198823323S