Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
(3)Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
ordre public, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung, Jugendamt
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034675
Alte Dokumentnummer
N2198823324S