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Art. 14

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
  3. Absatz 3,Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

ordre public, Unterhaltsvergleich, Unterhaltsvereinbarung, Jugendamt

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034675

Alte Dokumentnummer

N2198823324S