Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
(2)Absatz 2,Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen Übereinkommens werden sollte.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechts eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Dazu zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.
2. Zum Abs. 2: Entscheidungen, die an einem als exorbitant anzusehenden Gerichtsstand (zB forum actoris, Vermögensgerichtsstand) in einem anderen Mitgliedsstaat des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens bzw. des zwischen EG- und EFTA-Staaten geschlossenen Lugano-Übereinkommens (Parallelübereinkommens) ergangen sind, werden nicht anerkannt und vollstreckt.
Schlagworte
Lugano Übereinkommen, Parallelübereinkommen
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034677
Alte Dokumentnummer
N2198823326S