Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
  2. Absatz 2,Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen Übereinkommens werden sollte.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechts eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Dazu zählen das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, und das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985.
2. Zum Abs. 2: Entscheidungen, die an einem als exorbitant anzusehenden Gerichtsstand (zB forum actoris, Vermögensgerichtsstand) in einem anderen Mitgliedsstaat des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens bzw. des zwischen EG- und EFTA-Staaten geschlossenen Lugano-Übereinkommens (Parallelübereinkommens) ergangen sind, werden nicht anerkannt und vollstreckt.

Schlagworte

Lugano Übereinkommen, Parallelübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034677

Alte Dokumentnummer

N2198823326S