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Art. 17

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag vor diesem Tag festgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.

Schlagworte

Unterhaltsvergleich

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034678

Alte Dokumentnummer

N2198823327S