Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 8

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.

Anmerkung

Umfaßt sind alle Angaben, die in der Ausfertigung der Entscheidung aufscheinen, gleichgültig, an welcher Stelle dies der Fall ist. Es dürfte auch genügen, wenn die Feststellungen in einem anderen Schriftstück - etwa in einem Amtszeugnis des Titelgerichts - enthalten sind.

Schlagworte

revision au fond

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034669

Alte Dokumentnummer

N2198823318S