Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 9
Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche, denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
Schlagworte
Streitanhängigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034670
Alte Dokumentnummer
N2198823319S