Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 428/1996Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Anspruch auf Schutz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.
(2)Absatz 2,Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.
(3)Absatz 3,Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, derKann der nach Absatz eins, oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der
die Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet hat, und
vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten.
Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Absatz eins und 2 gestützte Anspruch.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Absatz eins bis 3) ist übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12038769
Alte Dokumentnummer
N2199657307J