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§ 5 HlSchG

Fassungen
ab 21.08.1996 — BGBl. Nr. 428/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.08.1996 § → § BGBl. Nr. 428/1996
§ 501.10.198820.08.1996 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 428/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie
    2. Ziffer 2
      juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,
    geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Ziffer 2, sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.
  2. Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, oder
    2. Ziffer 2
      der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Absatz eins, Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Anmerkung

1. Der Anspruch wird durch Anmeldung nach § 9 geltend gemacht.
2. Abs. 2 sieht materielle Gegenseitigkeit vor. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen noch nicht.
3. Die vorgesehene Kundmachung hat nach den EB zum Stammgesetz Verordnungscharakter und bindet auch die Gerichte.

Schlagworte

EU, EWR, EG, BMwA

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR12038770

alte Dokumentnummer

N2199657308J