Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 428/1996Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Wirkung des Schutzes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht hat die Wirkung, daß der Schutzrechtsinhaber jedem Dritten verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr
die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile nachzubilden oder Darstellungen zur Herstellung der Topographie anzufertigen;
Darstellungen zur Herstellung der Topographie oder das die Topographie oder deren selbständig verwertbare Teile enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben oder zu den genannten Zwecken einzuführen.
(2)Absatz 2,Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich insbesondere nicht auf
Handlungen, die zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden,
die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Lehre oder
die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (§ 2) aufweist.die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die auf Grund einer solchen Analyse oder Bewertung geschaffen wurde und selbst Eigenart (Paragraph 2,) aufweist.
(3)Absatz 3,Das ausschließliche Recht gemäß Abs. 1 Z 2 erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.Das ausschließliche Recht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis bereits von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.
Anmerkung
1. Das Halbleiterschutzrecht ist ein Ausschließungsrecht.
2. Unter „Darstellungen zur Herstellung“ sind Hilfsmittel wie Masken oder Herstellungsbänder zu verstehen.
3. Abs. 2 Z 2 erlaubt das sog. reverse engeneering.
4. Zu den Ansprüchen bei Verletzung von Halbleiterschutzrechten siehe die §§ 21 bis 24.
5. Abs. 3 sieht die sog. Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR12038771
alte Dokumentnummer
N2199657309J