Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2017Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Anbringen des Antrages
§ 2.Paragraph 2,
Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Ein Antrag auf Rückgabe eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller (Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens) bei einem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben.
Anmerkung
Siehe auch das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt im BGBl. Nr. 512/1988.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR12034539
Alte Dokumentnummer
N2198817287R