Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1989Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1989,
Inkrafttretensdatum
01.12.1989
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Langtitel
Notenwechsel zu dem am 16. November 1971 in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten
StF: BGBl. Nr. 472/1989 (NR: GP XVII RV 135 AB 360 S. 45. BR: AB 3415 S. 495.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. September 1989 ausgetauscht; der Notenwechsel tritt gemäß seinem dritten Absatz mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
Anmerkung
In seiner Entscheidung Nr. 5525 vom 3.2.1981 vertritt der italienische Kassationsgerichtshof die Ansicht, eine sachliche Nachprüfung (revision au fond) einer österreichischen Entscheidung durch das befaßte italienische Gericht sei zulässig. Nach österreichischer Auffassung ist diese Auslegung unzutreffend und würde das Abkommen hinsichtlich der Anerkennung österreichischer Versäumungsurteile in Italien weitgehend nutzlos machen. Der vorliegende Notenwechsel hat nun zum Ziel, die Auslegung des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen authentisch festzuschreiben.
Schlagworte
e-rk,
Zivilsachen, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR11002906
alte Dokumentnummer
N2198910111J