Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1801.01.199031.12.2016 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt darauf ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen und Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann.
  2. Absatz 2,Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe seiner Verpflichtung auf Grund einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr nachkommen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen auf Grund einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr das Auslangen finden kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann.

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40173217