Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des Erbhofs verpflichtet.
(2)Absatz 2,Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (§ 18) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (§§ 16 und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Paragraph 18,) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (Paragraphen 16 und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173218