Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1901.01.199031.12.2016 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des Erbhofs verpflichtet.
  2. Absatz 2,Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Paragraph 18,) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (Paragraphen 16 und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40173218