Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 658/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Paragraphen 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,In der Einantwortungsurkunde ist zu verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (Paragraph 13,) im Rang vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden Gesetzesstellen sind die in den Paragraphen 16 bis 18 genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht des Paragraph 19, als Dienstbarkeit einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR12035004

alte Dokumentnummer

N2198910410J