Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Paragraphen 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(2)Absatz 2,In der Einantwortungsurkunde ist zu verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 13) im Rang vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden Gesetzesstellen sind die in den §§ 16 bis 18 genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht des § 19 als Dienstbarkeit einzutragen.In der Einantwortungsurkunde ist zu verfügen, daß die Versorgungsansprüche mit dem Eigentumsrecht des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (Paragraph 13,) im Rang vorgehen. Unter Berufung auf die entsprechenden Gesetzesstellen sind die in den Paragraphen 16 bis 18 genannten Rechte als Reallasten und das Fruchtgenußrecht des Paragraph 19, als Dienstbarkeit einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR12035004
alte Dokumentnummer
N2198910410J