Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Nachtragserbteilung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Überträgt der Übernehmer binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 ist im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden, wobei ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.Der Absatz eins, ist im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden, wobei ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbots der Nachtragserbteilung unterliegt, soweit er dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Übernehmers, wohl aber für die weitere Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173219