Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Übernehmer
den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Übernehmers bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (§ 21 Abs. 1) anzusehen.durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Übernehmers bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (Paragraph 21, Absatz eins,) anzusehen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten und die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173220