Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 87/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 701.01.199031.12.2016 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 87/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist der Erbhof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.
  2. Absatz 2,Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach Paragraph 6, zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so wird der Anerbe für den ganzen Erbhof nach Paragraph 6, bestimmt. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
  4. Absatz 4,Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so wird das Kind als Übernehmer des Erbhofs angesehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Übernehmer des ganzen Erbhofs nach Paragraph 6, zu bestimmen ist.

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40173210