Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.06.2019 — BGBl. I Nr. 38/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 38/2019
§ 801.08.201831.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 801.01.199031.07.2018 BGBl. Nr. 658/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kärntner Erbhöfegesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. I Nr. 38/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein nach Paragraph 6, berufener Anerbe ist von der Übernahme des Erbhofs durch das Verlassenschaftsgericht auszuschließen, wenn er
    1. Ziffer eins
      infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung zur dauernden Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig ist;
    2. Ziffer 2
      infolge seiner auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Erbhof abwirtschaftet;
    3. Ziffer 3
      über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
    4. Ziffer 4
      durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften.
  2. Absatz 2,Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben fällt der Hof dem nach Paragraph 6, Nächstberufenen zu.
  3. Absatz 3,Kommen zur Übernahme des Erbhofs nur ausgeschlossene Miterben in Betracht, so ist derjenige von ihnen als Übernehmer zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erbhof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, sofern dies nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben erfolgt. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40214149