Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Text
Anlage IAnlage römisch eins
Schema ISchema römisch eins
ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR
AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT
WERDEN
Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen. Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Ziffer 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12036823
Alte Dokumentnummer
N2199329361J