Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 101e.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101eParagraph 101 e
Text
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 101e.Paragraph 101 e,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40057772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101eParagraph 101 e
Text
§ 101e. Bei Zulassungsanträgen gemäß § 72, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von § 2 KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (§ 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1989) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. § 8b Abs. 3 KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung. Paragraph 101 e, Bei Zulassungsanträgen gemäß Paragraph 72,, die vor dem 10. August 2005 beim Börseunternehmen eingebracht worden sind und denen vor dem 10. November 2005 stattgegeben wurde, genügt abweichend von Paragraph 2, KMG die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, errichteten Prospekts. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Entscheidung über die Prospektprüfung (Paragraph 77, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,) richten sich ausschließlich nach der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages geltenden Rechtslage. Paragraph 8 b, Absatz 3, KMG kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
Anmerkung
1. § 101e wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 78/2005 ein zweites Mal
vergeben.
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.
Dokumentnummer
NOR40066363