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§ 25a BörseG

Fassungen
01.01.2013 bis 01.08.2016 — BGBl. I Nr. 119/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a02.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 25a01.01.201301.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 119/2012
§ 25a01.11.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 25a01.04.200231.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 25a01.01.199831.03.2002 BGBl. I Nr. 11/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 119/2012

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016danach: BGBl. I Nr. 76/2016

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Paragraph 48 b, oder Paragraph 48 c, erschwert oder vereitelt würde.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40144475