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§ 25 BörseG

Fassungen
01.03.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 13/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.201702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 2501.03.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 2501.01.201428.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 2501.07.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 37/2010
§ 2515.12.200730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 2501.04.200214.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 2501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 2501.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 2501.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2014BGBl. I Nr. 13/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 118/2016

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Handelsaufsicht

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
  3. Absatz 3,Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Absatz 2, für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Absatz 2, zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  6. Absatz 6,Das Börseunternehmen hat der Behörde (Absatz 5,), unabhängig von einer Meldung gemäß Absatz 5,, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  7. Absatz 7,Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  8. Absatz 8,Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Absatz 7, ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Absatz 5,) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  9. Absatz 10,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
  10. Absatz 11,Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) unbeschadet des Absatz 6, ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

ADV, EDV

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40161325