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§ 51 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Wahl der Börseräte

Paragraph 51, (1) Die Wahl der Börseräte findet innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode statt. Der Wahltag wird von der Vollversammlung bestimmt und ist mindestens zwei Monate vorher durch Anschlag im Börsesaal und durch Kundmachung im Verlautbarungsorgan der Börsekammer bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat auch das Datum des Wahlstichtags anzugeben. Stichtag für das aktive Wahlrecht ist der 42. Tag vor dem Wahltag.

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 50, wahlberechtigten Börsebesucher müssen
    1. Ziffer eins
      für die Wahlkreise römisch eins und römisch fünf am Wahlstichtag,
    2. Ziffer 2
      für die Wahlkreise römisch zwei und römisch vier ein Jahr vor dem Wahlstichtag eine Börsekarte besitzen, die für das laufende Wahljahr gültig ist.
  2. Absatz 3,Im Wahlkreis römisch eins sind für jedes Börsemitglied so viele Börsebesucher aus dem Kreise der Geschäftsleitung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, aktiv wahlberechtigt, als dem Anteil des Börsemitglieds am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis entspricht. Auf jedes Börsemitglied mit einem Umsatzanteil von zumindest 1 vH entfällt ein aktiv wahlberechtigter Börsebesucher, je vollendetem 5 vH-Umsatzanteil des Börsemitglieds ist ein weiterer Börsebesucher für dieses Börsemitglied wahlberechtigt.
  3. Absatz 4,Im Wahlkreis römisch zwei ist für jedes Börsemitglied mit einem Anteil von 1 vH am Börseumsatz der letzten vollen vier Jahre vor der Wahl in diesem Wahlkreis ein Börsebesucher aus dem Kreis der Geschäftsleitung aktiv wahlberechtigt. Je vollendetem 25 vH-Anteil ist ein weiterer Börsebesucher wahlberechtigt.
  4. Absatz 5,Börsemitglieder, die mehrere aktiv wahlberechtigte Börsebesucher für den Wahlkreis römisch eins oder römisch zwei haben, müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag der Börsekammer die Namen jener Börsebesucher bekanntgeben, die das Wahlrecht für sie ausüben. Börsemitglieder, auf die gemäß Absatz 3 und 4 mehr Wahlberechtigte entfallen, als die Anzahl der Börsebesucher ihrer Geschäftsleitung beträgt, dürfen im übersteigenden Ausmaß Börsebesucher, die ihre Dienstnehmer sind, zur Ausübung des Wahlrechts mit schriftlicher Spezialvollmacht im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, ermächtigen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034921

Alte Dokumentnummer

N2198910311H