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§ 52 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 52, (1) Die Wählerlisten sind vier Wochen vor dem Wahltag durch Kundmachung im Veröffentlichungsorgan und Anschlag im Börsesaal bekanntzumachen. Einsprüche gegen die Wählerlisten können innerhalb von zehn Tagen ab der Bekanntmachung beim Wahlausschuß erhoben werden.

  1. Absatz 2,Am Wahltag muß zur Entgegennahme der Stimmzettel während eines mindestens zwei Stunden umfassenden Zeitraums zumindest ein Mitglied des Wahlausschusses und ein Angestellter der Börsekammer zur Entgegennahme der Stimmzettel anwesend sein.
  2. Absatz 3,Das Wahlrecht ist persönlich oder durch einen im selben Wahlkreis wahlberechtigten Börsebesucher mit schriftlicher Spezialvollmacht auszuüben. Der Name des Wählers ist nach Prüfung seiner Legitimation und einer allfälligen Wahlvollmacht in eine Liste einzutragen.
  3. Absatz 4,Der Stimmzettel ist in Gegenwart des Wählers in einen versperrten Kasten zu legen. Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Stimmenzählung durch den Wahlausschuß im Beisein des Börsekommissärs zu erfolgen. Jeder Wahlkreis darf überdies drei Wahlberechtigte als Zeugen entsenden. Die Stimmzettel sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist, im Fall einer Anfechtung bis zum Abschluß des Anfechtungsverfahrens, aufzubewahren und dann zu vernichten.
  4. Absatz 5,Die Anzahl der Stimmzettel und das Ergebnis der Stimmenzählung sind in ein Wahlprotokoll aufzunehmen, dem die Liste der erschienenen Wähler beizufügen ist.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034922

Alte Dokumentnummer

N2198910312H