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§ 53 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.10.199331.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 5301.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 53, (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

  1. Absatz 2,Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036792

Alte Dokumentnummer

N2199329330J