Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
Text
§ 53. (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.Paragraph 53, (1) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.
(2)Absatz 2,Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12036792
Alte Dokumentnummer
N2199329330J