Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
§ 54. Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen. Paragraph 54, Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den Paragraphen 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß Paragraph 53, Absatz 4, bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12034924
Alte Dokumentnummer
N2198910314H