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§ 70 BörseG

Fassungen
01.04.2002 bis 25.11.2015 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7029.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 7026.11.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2015
§ 7001.04.200225.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 7001.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 7001.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015danach: BGBl. I Nr. 98/2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Wertpapierdruck

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Werden Einzelurkunden ausgedruckt, so müssen die Urkunden einen ausreichenden Schutz gegen Fälschungen bieten und eine sichere und leichte Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Die FMA hat nach Abgabe eines Gutachtens des Börseunternehmens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik im Verordnungswege Richtlinien für den Druck von Wertpapieren herauszugeben. Das Börseunternehmen hat die gedruckten Wertpapiere auf Erfüllung der von den Richtlinien festgelegten Mindesterfordernisse zu prüfen; die Verwendung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale ist stets zulässig.
  2. Absatz 2,Wenn die Wertpapiere eines ausländischen Emittenten den gemäß Absatz eins, erlassenen Richtlinien nicht entsprechen, so hat der Emittent zu bescheinigen, daß die Wertpapiere den Anforderungen der Börsezulassungsstelle seines Sitzstaates entsprechen. Die Zulassung hat in diesem Fall unter der Voraussetzung zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      daß das Publikum darüber informiert wird, daß die Druckausstattung von den österreichischen Richtlinien abweicht;
    2. Ziffer 2
      daß die Abweichung von den österreichischen Richtlinien die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nicht verletzt und
    3. Ziffer 3
      wenn der Sitzstaat des Emittenten österreichische Wertpapiere unter den gleichen Bedingungen zuzulassen bereit ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020874