Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
09.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
Text
Prospektprüfung
§ 77. (1) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.Paragraph 77, (1) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.
(2)Absatz 2,Das Börseunternehmen kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.
Dokumentnummer
NOR12040387
Alte Dokumentnummer
N2199850731L